3.2 Der Verein ist selbstlos und unpolitisch tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und aktive (musizierende) Mitglieder
des evangelischen Posaunenchors Zell-Aichelberg.
(a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen und nicht andere Vereine,
Körperschaften, Institutionen oder Gesellschaften werden.
(b) Fördermitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die
Bestrebungen des Vereins durch finanzielle oder materielle Zuwendungen unterstützen.
(c) Aktive Mitglieder sind ordentliche Vereinsmitglieder, die außerdem Mitglieder des
evangelischen Posauenchors Zell-Aichelberg sind.
4.2 Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und die von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge etc.) an.
4.3 Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
abschließend.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft, durch den
Tod des Mitgliedes oder den Verlust von Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Bei aktiven
Mitgliedern durch die Beendigung der aktiven Mitwirkung im Posauenchor Zell-Aichelberg.
4.5 Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Kündigungen werden zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
4.6 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
einer Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
4.7 Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge säumig ist. Die Streichung
kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen
sind. Über die Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
4.8 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder
Forderungen aus Finanzierungen (z. B. Musikinstrument) bleibt hiervon unberührt. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, hat das ausscheidende Mitglied
keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.