Satzung  
für den  
Förderverein Posaunenchor Zell-Aichelberg  
§ 1  
Name, Sitz, Geschäftsjahr  
1.1 Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Posaunenarbeit in der evangelischen  
Kirchengemeinde Zell unter Aichelberg“. Kurzbezeichnung „Förderverein Posaunenchor Zell-  
Aichelberg“. Im Folgenden „Verein“ genannt.  
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden. Mit der  
Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.  
1.3 Sitz des Vereins ist 73119 Zell u.A.  
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
§ 2  
Zweck des Vereins  
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kunst und Kultur, insbesondere von  
kirchlicher und weltlicher Musik. Dies geschieht durch die Förderung der Arbeit des evangelischen  
Posaunenchores Zell - Aichelberg als Institution der evangelischen Kirchengemeinde Zell unter  
Aichelberg.  
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung und zwar  
durch  
(a) die Erhebung von Beiträgen  
(b) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.  
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den evangelischen  
Posaunenchor Zell - Aichelberg, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst  
z.B. die Kosten für Instrumente, Noten, Probenwochenenden, Arbeitseinsätze bei  
Veranstaltungen, Familientage, Jungbläserarbeit, Chorleiter- und Übungsleitervergütung/en  
sowie sonstige musikalische Aktivitäten übernimmt und trägt.  
2.2 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.  
Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für  
Vorstandsmitglieder beschließen.  
§ 3 Gemeinnützigkeit  
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er ist ein  
Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2  
Absatz 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks des Posaunenchores Zell - Aichelberg  
als rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in deren  
Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Kirchenverfassungsgesetz - KVG)  
verwendet.  
3.2 Der Verein ist selbstlos und unpolitisch tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  
eigenwirtschaftliche Zwecke.  
3.3 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch  
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
§ 4 Mitgliedschaft  
4.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und aktive (musizierende) Mitglieder  
des evangelischen Posaunenchors Zell-Aichelberg.  
(a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen und nicht andere Vereine,  
Körperschaften, Institutionen oder Gesellschaften werden.  
(b) Fördermitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die  
Bestrebungen des Vereins durch finanzielle oder materielle Zuwendungen unterstützen.  
(c) Aktive Mitglieder sind ordentliche Vereinsmitglieder, die außerdem Mitglieder des  
evangelischen Posauenchors Zell-Aichelberg sind.  
4.2 Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und die von  
der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge etc.) an.  
4.3 Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über den  
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit  
abschließend.  
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft, durch den  
Tod des Mitgliedes oder den Verlust von Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Bei aktiven  
Mitgliedern durch die Beendigung der aktiven Mitwirkung im Posauenchor Zell-Aichelberg.  
4.5 Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zu erklären.  
Kündigungen werden zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.  
4.6 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem  
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,  
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines  
Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter  
einer Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen  
Vorwürfen zu äußern.  
4.7 Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger  
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge säumig ist. Die Streichung  
kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten  
Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen  
sind. Über die Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher  
Stimmenmehrheit.  
4.8 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus  
dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder  
Forderungen aus Finanzierungen (z. B. Musikinstrument) bleibt hiervon unberührt. Bei  
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, hat das ausscheidende Mitglied  
keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.  
4.9 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck (gemäß § 2 dieser  
Satzung) - auch in der Öffentlichkeit - nachhaltig und in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen  
und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.  
§ 5 Mitgliedsbeiträge  
Von den ordentlichen Mitgliedern kann ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben  
werden. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Er ist unabhängig vom  
Zeitpunkt der Aufnahme fällig.  
§ 6 Organe des Vereins  
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.  
§ 7 Mitgliederversammlung  
7.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:  
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers/der  
Kassenprüferin  
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung  
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins  
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge  
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung  
f) Entgegennahme des vom Kassenprüfer/von der Kassenprüferin geprüften  
Kassenberichtes und der Entlastung des Kassenführers/der Kassenführerin.  
g) Entgegennahme des Jahresberichts des Posaunenchorleiters/ der -leiterin.  
7.2 Einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, findet die ordentliche Mitgliederversammlung  
des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn  
es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der  
ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand  
verlangt wird.  
7.3 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom  
Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der  
Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin ist der/die 1.  
Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende. Das Protokoll wird von einem  
Vorstandsmitglied geführt.  
§ 7.1 Einberufung der Mitgliederversammlung  
7.1.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens  
drei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail an die letzte  
bekannte Adresse.  
7.1.2 Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.  
7.1.3 Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die  
Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag muss mindestens 10 Tage vor der  
Mitgliederversammlung beim Vorstand mit Namensnennung eingereicht werden.  
Über die Tagesordnung beschließt letztlich die Mitgliederversammlung.  
§ 7.2 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  
7.2.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  
beschlussfähig.  
7.2.2 Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der  
vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss  
übertragen werden.  
7.2.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied ab dem  
vollendeten 14. Lebensjahr eine Stimme.  
7.2.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen  
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei  
Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:  
a) die Änderung der Satzung  
b) die Auflösung des Vereins  
7.2.5 Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.  
§ 8 Vorstand  
8.1 Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenführer/der  
Kassenführerin.  
8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.  
8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die  
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des  
Vereins. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstands und bis  
zum Antritt des Vorstands im Amt.  
8.4 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit nach Maßgabe der Satzung und der  
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  
8.5 Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,  
wenn, nach ordnungsgemäßer Einladung, mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder  
anwesend ist.  
8.6 Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom  
Vorsitzenden/von der Vorsitzenden unterzeichnet.  
8.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist der  
Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu  
bestellen.  
8.8 Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.  
8.9 Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:  
a) Einberufung und Leiten der Mitgliederversammlung  
b) Ausarbeitung eines Vorschlags zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung  
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung  
d) Die Geschäftsführung des Vereins  
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.  
§ 9 Kassenführung  
9.1 Der Kassenführer/die Kassenführerin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine  
Jahresabrechnung zu erstellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein  
Rumpfwirtschaftsjahr und endet zum 31.12. des Gründungsjahres.  
9.2 Die Jahresabrechnung wird von einem Kassenprüfer/einer Kassenprüferin geprüft, der/die  
von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Für dessen/deren Wahl, Wählbarkeit und  
Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend.  
9.3 Mitglieder des Vorstandes sind von der Wahl als Kassenprüfer/Kassenprüferin  
ausgeschlossen.  
9.4 Die geprüfte Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung  
vorzulegen.  
§ 10 Veranstaltungen, Auftritte  
Zur Durchführung von Veranstaltungen (Auftritte, Konzerte u.a.) im Namen des Vereins ist die  
Einwilligung des Vorstandes nötig.  
Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Posaunenarbeit obliegt ausschließlich dem Posaunenchor.  
§ 11 Auflösung des Vereins  
11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung  
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung  
des Vereins" stehen.  
11.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der  
Vorstand mehrheitlich beschlossen hat.  
11.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend  
sind. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrung der  
Vorschriften in § 9 zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die in jedem Fall  
beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden  
ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.  
11.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen  
des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Zell unter Aichelberg, die es unmittelbar und  
ausschließlich zur Förderung der Musik und Bläserausbildung im Sinne dieser Satzung zu  
verwenden hat.  
11.5 Die Mitgliederversammlung benennt einen Liquidator/eine Liquidatorin.  
Stand: 11. August 2025  

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